Einkommensteuer und Kirchensteuer: Die rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden i.V.m. Kirchensteuererstattungen ist zulässig
Kirchensteuerzahlungen und Kirchensteuererstattungen werden bei der Einkommensteuerveranlagung im laufenden Veranlagungszeitraum miteinander verrechnet, so dass sich nur der Saldo als Sonderausgaben steuerlich auswirkt. War die Erstattung höher als die Zahlungen des laufenden Jahres, führt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung dazu, dass die Sonderausgaben der zurückliegenden Jahre um die Erstattung zu mindern sind. Rechtskräftige Steuerbescheide werden nach § 175 Abs.1 Nr.2 AO geändert.
Der BFH hat diese Verwaltungsauffassung mit Urteil vom 7.Juli 2004 bestätigt. Es lohnt sich also in Zukunft nicht mehr, hohe Kirchensteuererstattungen aus Steuerersparnisgründen zu gestalten. Der Leitsatz des Urteils lautet:
„Die als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuer ist - ggf. nachträglich - zu kürzen, soweit sie in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann.”
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