Einkommensteuer und Sozialversicherung: Abgaben sparen durch die Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber; Änderung der Rechtsprechung
Angesichts der ständigen Einschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sollte geprüft werden, ob ein häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermietet werden kann. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR, der für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden darf, kann dadurch in manchen Fällen elegant umgangen werden (§ 4 Abs.5 Nr.6bi.V.m. § 9 Abs.5 EStG). Dies führt dann in manchen Fällen gleichzeitig zu einer Verringerung der Sozialabgaben, was sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von Vorteil ist.
In einem Urteil vom 16.September 2004 hat der BFH erläutert, in welchen Fällen die Finanzverwaltung einen Mietvertrag mit dem Arbeitgeber anerkennen muss. Der Leitsatz des Urteils lautet:
„Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.”
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