Einkommensteuer und Sozialversicherung: Für „Ein-Euro-Jobs” fallen keine Abgaben an
Die „Ein-Euro-Jobs” gehören zu den Eingliederungsleistungen, die ab 2005 bei der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehen sind. Arbeitsuchende, die einen Zusatzjob übernehmen, erhalten weiterhin das Arbeitslosengeld II und zusätzlich eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1 bis 2 EUR je Stunde. Je nach Stundenzahl und Bedürftigkeit kann ein Arbeitsloser dadurch insgesamt ein Einkommen zwischen 850 und 1.000 EUR/Monat erreichen.
Einnahmen aus einem „Ein-Euro-Job” sind wie das Arbeitslosengeld II steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr.2b EStG; § 2 ArEV). Die durch einen „Ein-Euro-Job” entstandenen Aufwendungen sind deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 3c Abs.1 EStG). Weder die Mehraufwandsentschädigung noch das Arbeitslosengeld II unterliegen dem Progressionsvorbehalt, weil sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht enthalten sind.