Einlagensicherung - Mehr Schutz für Sparer
Das Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25.06.2009 (BGBl I 09, 1528; Geltung ab 30.6.2009) wurde an die Bestimmungen der Änderungsrichtlinie zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) angepasst und sieht drei nennenswerte Maßnahmen vor, welche die Funktionstüchtigkeit der Einlagensicherungssysteme des deutschen Bankenwesens verbessern und damit das Vertrauen der Anleger stärken sollen:
Die Einlagensicherung gilt für Privatpersonen, Personen- sowie kleine Kapitalgesellschaften und schließt neben Sicht-, Termin- und Spareinlagen auch auf den Namen lautende Sparbriefe ein. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate werden dagegen genauso wenig geschützt wie Fonds und Wertpapiere im Depot. Depottitel müssen auch nicht abgesichert werden, weil diese von der Bank lediglich verwaltet werden und im Eigentum des Kunden bleiben. Im Insolvenzfall können Sparer die Herausgabe ihrer Wertpapiere bei der Bank fordern oder ihr Depot auf ein anderes Institut übertragen.
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