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  • Entscheidung des BVerfG - Belastung mit Ertragsteuern kann über 50 v.H. liegen

    Ein Steuerpflichtiger kann insgesamt mit Einkommen- und Gewerbesteuer von knapp 60 v.H. belastet werden. Darin erkennt das BVerfG wie bereits zuvor der BFH keinen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Im Hinblick auf die Vermögensteuer hatte Karlsruhe zwar 1995 eine verbindliche Obergrenze von 50 v.H. gesehen (Halbteilungsgrundsatz). Dabei ging es aber allein um eine Belastungsgrenze durch die Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben wird. Für die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer kann es dagegen keine allgemein verbindliche Obergrenze in der Nähe von 50 v.H. geben. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.  

     

    Ein Übermaßverbot wäre erst gegeben, wenn der wirtschaftliche Erfolg durch die Abgabenlast grundlegend beeinträchtigt wird. Zudem ist bei einem progressiven Tarifverlauf nicht zu beanstanden, hohe Einkommen auch hoch zu belasten, soweit Betroffenen weiterhin ein hohes, frei verfügbares Einkommen bleibt. Auch nach derzeitigem Steuerrecht werden hohe Einkommen nicht so belastet, dass eine übermäßige Besteuerung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könnte.  

     

    Ähnlicher Auffassung waren zuvor bereits der BFH in Hinsicht auf die Körperschaftsteuer sowie das FG Hessen bei der Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer, trotz Abschaffung des § 35 EStG ab 1999.