Entscheidungen des BFH - Erstmalige Anwendung
Wichtige Entscheidungen veröffentlicht der BFH zeitnah nach der Verkündung auf seinen Internetseiten. Diese Veröffentlichung hat aber nicht zur Folge, dass die Entscheidung sofort über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus von den FA angewendet werden könnte. Dies kann erst nach einer entsprechenden Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfolgen. Möglichst zeitnah werden die Urteile auf der Internetseite des BMF angezeigt (Startseite/Das BMF/Aktuelles/BFH-Entscheidungen) und weiterhin im BStBl II veröffentlicht. Sie sind auch dann für die FA maßgeblich, wenn die Rechtsprechung im Widerspruch zu einer Verwaltungsanweisung steht. Einer formellen Aufhebung bedarf es nicht.
Soll die BFH-Entscheidung nicht oder vorübergehend nicht angewendet werden, wird regelmäßig zeitgleich mit der Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im BStBl II ein erläuterndes BMF-Schreiben im BStBl I veröffentlicht. Soweit Steuerpflichtige im Einzelfall auf eine Anwendung einer Entscheidung des BFH vor deren Freigabe auf den Internetseiten des BMF drängen, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Im Regelfall sollte demjenigen vorgeschlagen werden, die Bearbeitung der Steuererklärung bzw. des Einspruchs bis zur Entscheidung zurückzustellen.
BFH-Urteile, die nicht vom BFH veröffentlicht und nicht in das BStBl II aufgenommen werden (z.B. lediglich in BFH/NV) haben - wie die Entscheidungen der FG - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Soweit sie nicht mit im BStBl II veröffentlichten Entscheidungen des BFH oder Verwaltungsanweisungen des BMF oder der vorgesetzten Behörden in Widerspruch stehen, können sie für die Entscheidung über vergleichbare Sachverhalte verwertet werden (Bayerisches LfSt 11.11.11, S 0220.1.1-1/1 St42).