Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 - Weitere Steueränderungen in Sicht
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 umfasst eine Vielzahl von kleinen Anpassungen an die BFH-Rechtsprechung und an das EU-Recht sowie redaktionelle Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Neu-regelungen dieses im Allgemeinen als Omnibus-Gesetz bezeichneten Vorhabens:
- Durch eine Ergänzung in § 3 Nr. 40d EStG soll gewährleistet werden, dass auf Bezüge des Gesellschafters auch dann das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden kann, wenn auf Gesellschaftsebene erst im Nachhinein eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Dies war bislang bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden nicht mehr möglich, sodass es beispielsweise bei der vollen Erfassung von unangemessenen Arbeitslöhnen oder Darlehenszinsen blieb (s. AStW 05, 807), auch wenn die GmbH diese Aufwendungen nicht mehr mindernd berücksichtigen durfte. Auch der umgekehrte Sachverhalt wird nun geregelt. So kommt das Halbeinkünfteverfahren beim Anteilseigner nur unter der Voraussetzung zur Anwendung, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Diese Maßnahmen sollen für zugeflossene Einnahmen ab dem Tag der Gesetzesverkündigung gelten.
- Der Anbieterkreis für die Rürup-Rente soll neben den Versicherungen um die Institute erweitert werden, die auch Riester-Produkte vertreiben dürfen. Somit kommen hierfür auch Fondsgesellschaften und Banken mit Sparplänen in Betracht, die zertifizierte private Altersvorsorgeprodukte vertreiben. Dies gilt ab 2006, damit es bereits im laufenden Jahr zu einer breiteren Produktpalette kommt. Darüber hinaus soll die Rürup-Rente bei der Günstiger-Prüfung von altem und neuem Recht besser berücksichtigt werden, damit zusätzliche Beiträge nicht mehr wie bisher verpuffen (s. AStW 05, 356).
- In § 11 EStG soll klar gestellt werden, dass ein der Höhe nach übliches Disagio sofort als Werbungskosten abzugsfähig bleibt. Dies war bislang nur im Erlassweg geregelt, wonach ein Abschlag bis zu 5 v.H. der Kreditsumme bei mindestens fünfjähriger Laufzeit sofort berücksichtigt wird. Darüber hinaus gehende Beträge sind zeitanteilig anzusetzen.
- Private Rentenversicherungen führen nur dann zur Besteuerung nach § 22 EStG mit dem Ertragsanteil, wenn es sich um lebenslange Zahlungen handelt. Ansonsten liegen etwa bei abgekürzten Zeitrenten oder einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages gegen Abfindung Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in voller Höhe vor. Diese Einschränkung soll für ab 2007 abgeschlossene Rentenversicherungen gelten, sowie bei Kündigungen nach 2006, auch bei Altpolicen.
- Die auf Auslandsdividenden entfallende Quellensteuer soll ab 2007 nur noch zur Hälfte wie Werbungskosten über § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden können. Bislang war dies in voller Höhe erlaubt, auch wenn die Einnahmen nur mit 50 v.H. erfasst werden. Bei Körperschaften ist der Abzug gar nicht mehr möglich, da die Dividenden hier steuerfrei bleiben. Die Anrechnung der Quellensteuer auf die Steuerlast bleibt aber unverändert erhalten.
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