Erbbaurecht - Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Die OFD Münster (8.9.11, S 2177 - 193 - St 23 - 33) äußert sich zur Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen durch Einräumung eines Erbbaurechts. Dabei sind drei Konstellationen denkbar:
1. Vollentgeltlich: Das Grundstück bleibt grundsätzlich Betriebsvermögen und der Erbbauzins stärkt wie bei einer Verpachtung die Ertragslage des Betriebes und ist daher geeignet, ihn zu fördern.
2. Unentgeltlich: Mit der Bestellung des Erbbaurechts gilt das Grundstück als steuerpflichtig entnommen. Aufgrund der Ertraglosigkeit ist das belastete Grundstück auf Dauer nicht mehr geeignet, den Betrieb zu fördern.
3. Teilentgeltlich: Ein verbilligter Erbbauzins aus außerbetrieblichen Gründen führt nicht zur Entnahme des belasteten Grundstücks. Durch die Nutzung verliert es seine Beziehung zum Betrieb (noch) nicht. Dies führt in der Regel aber zu einer Nutzungsentnahme, die mit den anteiligen Kosten der außerbetrieblichen Nutzung, höchstens dem Marktwert der Nutzung, zu bewerten ist. Unterschreitet der Erbbauzins 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses, verliert das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb und wird notwendiges Privatvermögen (BFH 24.3.11, BStBl II 11, 692).
Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 764 | ID 149406