Erbrecht – Vollständige Enterbung der Kinder nur in Ausnahmefällen möglich
Eltern dürfen ein Kind nur dann vollständig enterben, wenn es ihnen nach dem Leben trachtet oder sie vorsätzlich körperlich misshandelt. Bei normalen familiären Konflikten hingegen bleibt es dabei, dass dem Nachwuchs generell ein Pflichtteilsanspruch erhalten bleibt.
Die Richter des BVerfG wiesen hierbei ein Aufsehen erregendes Urteil an das OLG Köln zurück. Dieses hatte einem verurteilten Muttermörder seinen Pflichtteil zugesprochen, da wegen der Schuldunfähigkeit des Kindes keine wirksame Pflichtteilsentziehung vorliege. Laut BVerfG muss in einem solchen Extremfall der Anspruch auf den Pflichtteil für einen psychisch kranken Mörder erneut überprüft werden.
Zugleich bestätigten die Richter aber den Erbanspruch eines Sohnes, der den Kontakt zum Vater vollständig abgebrochen hatte. Das BVerfG stellte fest, dass das Pflichtteilsrecht Ausdruck einer grundsätzlich unauflösbaren Familiensolidarität ist. Das Recht auf den Pflichtteil solle auch verhindern, dass Kinder aus einer früheren Ehe oder nicht ehelich geborene Kinder völlig leer ausgehen. Diese Entscheidung bestätigt das geltende Erbrecht. Nach § 2333 BGB kommt lediglich in fünf Fällen die Entziehung des Pflichtteils in Betracht, etwa wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht. Die beiden Urteile zeigen, dass der Pflichtteilsentzug auch künftig die Ausnahme bleiben wird und nicht schon bei normalen Familienstreitigkeiten wirkt.
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