Erbschaft und Schenkung - Neues Wahlrecht für ausländische Erwerber
Über das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wird einem beschränkt erbschaftsteuerpflichtigem Erwerber gem. § 2 Abs. 3 ErbStG ein Antragsrecht eingeräumt, den gesamten Vermögensanfall nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht behandeln zu lassen, um den höheren persönlichen Freibetrag je nach Verwandtschaftsgrad gem. § 16 Abs. 1 ErbStG statt den geringen Freibetrag von 2.000 EUR gem. § 16 Abs. 2 ErbStG nutzen zu können. Diese beiden Optionen haben folgende Auswirkungen:
- Freibetrag 2.000 EUR, beschränkte Steuerpflicht: Bemessungsgrundlage ist lediglich bestimmtes Inlandsvermögen, nämlich insbesondere Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG), Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3 BewG), Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 121 Nr. 4 BewG) sowie land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§ 121 Nr. 1 BewG).
- Freibetrag 20.000 - 500.000 EUR, unbeschränkte Steuerpflicht: Bemessungsgrundlage ist das sogenannte Weltvermögen, hinzu kommen daher Vermögensgegenstände, denen ein qualifizierter Bezug zum Inland fehlt. Das sind zum Beispiel Bankguthaben und Schmuck sowie Forderungen, die nicht durch inländischen Grundbesitz oder durch inländische grundstücksgleiche Rechte gesichert sind.
Ob die Ausübung des Wahlrechts günstig ist, hängt in erster Linie davon ab, ob der höhere Freibetrag die Nachteile des kompletten Einbezugs des erworbenen Weltvermögens mehr als ausgleicht. Dies hängt zum einen vom Verwandtschaftsgrad und zum anderen von der Höhe des Inlandsvermögens und dem übrigen Erwerb ab. Die Auswirkungen sollen anhand von Rechnungen dargestellt werden - sowohl ab als auch vor der Erbschaftsteuerreform 2009.
Rechtsstand seit 2009
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