· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer bei Erwerb durch „ausländisches“ Vermächtnis
Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |
Hintergrund
Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen. Der Begriff umfasst nach der gesetzlichen Definition (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) u. a. den Erwerb durch Erbanfall und durch Vermächtnis. Das ErbStG differenziert zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Eine unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes, der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung oder der Erwerber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuer Inländer sind. Zu Inländern gehören auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht tritt die Steuerpflicht nur für den Vermögensanfall ein, der in sog. Inlandsvermögen besteht (beschränkte Steuerpflicht). Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien.
Sachverhalt
Streitig war, ob die beschränkte Steuerpflicht im Wege einer extensiven Gesetzesauslegung auch bei einem Vermächtnis das Inlandsvermögen umfasst. Die im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie vermachte ihrer in den USA lebenden Nichte, der Klägerin, eine Immobilie in München. Im Jahr 2014 wurde das Vermächtnis erfüllt und die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzte ihr gegenüber Erbschaftsteuer für diesen Immobilienerwerb fest. Die Klägerin war der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer. Erstinstanzlich blieb ihre Klage erfolglos.
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