ErbStG – Ansatz von Vermögen im EU-Ausland ist nach Inlandsgrundsätzen möglich
Die Finanzverwaltung wendet nun in allen offenen Fällen die EuGH-Rechtsprechung an, wonach der Ansatz von in anderen Mitgliedstaaten belegenem Vermögen mit dem gemeinen Wert gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (s. AStW 08, 190). Das gilt für Immobilien, Betriebe, landwirtschaftliches Vermögen und Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften sowie geschlossenen Auslandsfonds gleichermaßen. Dieses Auslandsvermögen ist mit dem vergleichbaren Wert anzusetzen, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe. Sofern wichtige Daten wie Bodenrichtwerte oder die Ertragsmesszahl fehlen, wird der Steuerwert im Wege der Schätzung ermittelt. Beim Betriebsvermögen dürfen zudem die Vergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG berücksichtigt werden.
Dies hat Auswirkung auf noch nicht bestandskräftige Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide sowie noch bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform verwirklichte Zuwendungen. Die Rechtsfrage ist nicht von der Vorläufigkeit der Erbschaftsteuerbescheide abgedeckt. Die Verwaltung überträgt das Urteil nicht auf Drittländer, obwohl der vom EuGH festgestellte Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch außerhalb des Gemeinschaftsgebiets behoben werden muss. Zu beachten ist jedoch, dass auf ausländischem Grundbesitz lastende Verbindlichkeiten nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteilig zum Steuerwert abgezogen werden können.
Praxishinweis: Bei geerbtem Vermögen aus Österreich ab dem 1.8.2008 wirkt sich das Urteil ebenfalls positiv aus. Da dort die Erbschaftsteuer entfallen ist, wurde das DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer gekündigt.
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