ErbStG - Auswirkungen zivilrechtlicher Änderungen bei Lebenspartnerschaften
Seit 2005 sind die Rechte eingetragener Lebenspartnerschaften weitestgehend denen von Ehepaaren angeglichen worden. Das gilt etwa für Güterstand, Unterhalt sowie für das Erbrecht. Diese Änderungen wirken sich auch steuerlich auf Erbschaften und Schenkungen aus. Allerdings genießen die Lebenspartner weiterhin nicht die ehelichen Privilegien wie etwa die Steuerklasse I. Gesetzliche Versorgungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 Nr.4 ErbStG hinterbliebener Lebenspartner sind aber nunmehr wie auch bei Ehepaaren nicht steuerpflichtig.
Auch für Lebenspartner ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Somit gelten die entsprechenden BGB-Vorschriften. Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Lebenspartner beendet, liegt keine freigebige Zuwendung vor, da eine rechtliche Verpflichtung zum Ausgleich eines Überschusses besteht. Im Todesfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners um ein Viertel. Dieser Erwerb unterliegt der Erbschaftsteuer, da die Befreiungsvorschrift des § 5 ErbStG nur für Ehegatten gilt. Dies stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Gesetzeslücke dar, da der Gesetzgeber bislang bewusst auf eine steuerliche Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnerschaften verzichtet hat.
Hinweis: Wird der überlebende Lebenspartner aber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, steht ihm ein echter Zugewinn zu. Dieser Ausgleichsanspruch ist nicht steuerpflichtig. Somit kann der Verzicht auf das Erbe im Eintausch gegen den steuerfreien Zugewinn in vielen Fällen die günstigere Entscheidung sein.
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