ErbStG – Begünstigung des Inlands-vermögens verstößt nicht gegen EU-Recht
Bei ausländischem gewerblichen und landwirtschaftlichen Vermögen gibt es weder den Freibetrag noch den Abschlag nach § 13a ErbStG. Diese Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz gerechtfertigt, weil es der besonderen Sozialgebundenheit des in Deutschland erworbenen Betriebsvermögens Rechnung trägt. Dass bei der Anrechnung gemäß § 21 ErbStG die ausländische Erbschaftsteuer nur anteilig berücksichtigt wird, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen den EU-Grundsatz der Beseitigung von Doppelbesteuerung dar, wenn die erbschaftsteuerliche Gesamtbelastung insgesamt unter 50 v.H. bleibt.
Der BFH sieht dies ähnlich bei der Bewertung von Immobilien. Es ist zulässig, dass Grundstücke im EU-Ausland mit dem gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage angesetzt werden, bei inländischen Objekten hingegen der günstige Steuerwert maßgebend ist. Allerdings beschränkt sich diese Aussage auf den Ansatz der Einheitswerte bis Ende 1995, da diese Rechtslage bereits vor dem EU-Vertrag bestand und nicht geändert werden musste. Das Hessische FG sieht in den unterschiedlichen Bewertungsmethoden für in- und ausländisches Grundvermögen keinen Verstoß gegen EU-Recht, da dies sowohl für Steuerinländer als auch für -ausländer gilt.
Praxishinweis: Im Bereich der ErbSt gibt es fast keine DBA, sodass die Auslandssteuer lediglich angerechnet werden kann. Besonders zu beachten sind auch Nachteile bei geerbten Auslandskonten. Werden diese Gelder im Depotland besteuert, wird dieser Betrag überhaupt nicht angerechnet, da Auslandskonten gemäß § 21 Abs. 2 ErbStG nicht als inländisches Vermögen gelten. Diese Regelung und somit eine Doppelbesteuerung hat jüngst das FG München bestätigt.
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