ErbStG – Die Reformpunkte in der Übersicht
Der Referentenentwurf des BMF zur Reform der Erbschaftsteuer nach der Vorgabe des BVerfG sieht höhere Freibeträge für den engen Familienkreis und höhere Steuersätze für entfernte Verwandte vor. Für Betriebsvermögen wird es weiterhin Begünstigungen geben, die allerdings von der Betriebsfortführung abhängen. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Das neue Recht soll ab Verkündung im ersten Halbjahr 2008 in Kraft treten. Für Erbfälle – nicht hingegen für Schenkungen – nach dem 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts soll es ein antragsgebundenes Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben.
Freibeträge und Steuersätze
Die Freibeträge für enge Verwandte sollen steigen:
- bei Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR,
- bei Kindern und Stiefkindern sowie bei Enkelkindern, deren Elternteil vorverstorben ist, von 205.000 EUR auf 400.000 EUR,
- bei Enkelkindern von 51.200 EUR auf 200.000 EUR
- bei Eltern von 51.200 EUR auf 100.000 EUR und
- bei eingetragenen Lebenspartnern von 5.200 EUR auf 500.000 EUR.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden der Steuerklasse III zugeordnet. Beim Freibetrag sollen sie aber wie Ehegatten behandelt werden. Bei allen übrigen Erwerbern der Steuerklasse II und III soll der persönliche Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR angehoben werden, bei beschränkt Steuerpflichtigen auf 2.000 EUR.
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