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  • ErbStG - Keine Steuererhebung in Österreich bei Erwerben ab August 2008

    Nachdem der österreichische Verfassungsgerichtshof die Erbschafts- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, hat das österreichische BMF den Entwurf zum Schenkungsmeldegesetz 2008 vorgelegt. Hiernach soll die Steuer ab dem 1.8.2008 auf unentgeltliche Erwerbe nicht mehr erhoben werden. Damit wird die Übertragung von Grundstücken durch Erbschaft oder Schenkung jedoch grunderwerbsteuerpflichtig. Der Satz beträgt bei nahen Verwandten 2 v.H. und ansonsten 3,5 v.H. Als Bemessungsgrundlage gilt der dreifache Einheitswert. Bei Betriebsübertragungen kommt ein Freibetrag von 365.000 EUR zur Anwendung. Da Deutschland das DBA mit Österreich auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer zum 31.12.2007 gekündigt hatte, unterliegen die unentgeltlichen Erwerbe dem deutschen ErbStG. Die gezahlte österreichische Grunderwerbsteuer ist hierauf nicht gem. § 21 ErbStG anrechenbar.  

     

    Bei unentgeltlich durch Erbschaft oder Schenkung erworbenen Gebäuden kann der Vermieter die AfA künftig nur nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berechnen. Nach bis Ende Juli 2008 geltender Rechtslage kann auf Antrag der fiktive Verkehrswert als Bemessungsgrundlage gelten.  

     

    Die bisherige Eingangsbesteuerung für die Gründung von Privatstiftungen mit 5 v.H. und gemeinnützigen Einrichtungen von 2,5 v.H. läuft ebenfalls aus. Diese Regelung soll mit gleichen Sätzen in einem neuen Stiftungseingangssteuergesetz fortgeführt werden. Die moderate Belastung gelingt auch für ausländische Stiftungen, wenn sie mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind. Hierzu müssen den Finanzbehörden sämtliche Dokumente vorgelegt werden und mit dem jeweiligen Staat ein Abkommen zur Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, erhöht sich der Eingangssteuersatz auf 25 v.H. Entnahmen von ab dem 1.8.2008 eingebrachten Substanzvermögen aus einer Stiftung unterliegen nicht mehr der Kapitalertragsteuer von 25 v.H., sie werden steuerfrei gestellt.