ErbStG - Letzte Änderungen am Reformwerk
Der Regierungsentwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz von Anfang 2008 wurde noch in einigen Punkten korrigiert. Das nunmehr beschlossene neue Gesetz tritt am 1.1.2009 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt zwingend anwendbar. Für Erbfälle zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ist auf Antrag ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht vorgesehen. Dieses Wahlrecht bezieht sich allerdings nicht auf die höheren Freibeträge. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die Tarife in den Steuerklassen II und III werden - wie zuvor diskutiert - nicht angepasst. Der Steuersatz soll mit 30 v.H. beginnen und bei 50 v.H. enden. Das führt trotz des leicht auf 20.000 EUR ansteigenden persönlichen Freibetrags zu einer deutlichen Verschärfung. Obwohl der eingetragene Lebenspartner weiterhin zur Steuerklasse III gehört, wird er in den Regelungen des neuen ErbStG wie ein Ehegatte behandelt.
- Das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienheim soll nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig vom Wert dann steuerfrei bleiben, wenn es zu Lebzeiten an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übergeht und es sich um ein bebautes Grundstück im EU- und EWR-Raum handelt.
- Über eine neue Nr. 4b des § 13 Abs. 1 ErbStG kommt es ab 2009 zu einer Steuerfreistellung im Erbfall, sofern dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein vom Erblasser bis dahin selbst genutztes Wohneigentum zugewendet wird. Auf den Wert und die Größe der Immobilie kommt es dabei nicht an. Allerdings muss der überlebende Partner das Familienheim anschließend ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Gibt er diese Nutzung innerhalb von zehn Jahren auf, entfällt die gesamte Steuerbefreiung rückwirkend. Eine Ausnahme gilt, wenn zwingende Gründe wie Tod oder Wechsel in ein Pflegeheim innerhalb dieses Zeitraums vorliegen.
- Unter den gleichen Voraussetzungen soll die Zuwendung einer Wohnung an Kinder oder Enkel verstorbener Kinder steuerfrei sein. Allerdings soll dies im Gegensatz zu den Regelungen für Ehegatten nur gelten, soweit die Wohnfläche maximal 200 m2 umfasst. Übersteigende Flächenanteile müssen versteuert werden. Die Wohnflächenbegrenzung wirkt also wie ein Freibetrag.
- Für geerbte Mietwohngrundstücke sowie selbst genutzte Wohnungen soll es einen gesetzlichen Anspruch auf zinslose Stundung der hierauf entfallenden Erbschaftsteuer geben. Allerdings darf der Erwerber die Steuer nicht aus dem sonstigen Nachlass oder seinem eigenen Vermögen zahlen können. Bei Aufgabe der Selbstnutzung wegen Veräußerung entfällt die Stundung. Bei Vermietung nach Beendigung der Selbstnutzung kann ein weiterer Aufschub erreicht werden, damit die gestundete Erbschaftsteuer aus den laufenden Erträgen entrichtet werden kann.
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