ErbStG – Nachteile bei Vermächtnissen
In seinem Urteil vom 2.7.2004 hat der BFH angedeutet, dass Vermächtnisse von Grundstücken künftig nicht mehr mit dem günstigen Steuer-, sondern dem höheren Verkehrswert besteuert werden. Diese negative Rechtsfolge soll unabhängig davon eintreten, ob das Erbschaftsteuergesetz in Zukunft geändert wird.
Ein Vermächtnisnehmer erwirbt durch den Erbfall einen Sachleistungsanspruch auf den ihm laut Testament zugesprochenen Gegenstand. Diesen Anspruch setzt das Finanzamt nur mit dem Steuerwert an (R 124 Abs. 3 ErbStR). Dies hat zur Folge, dass beispielsweise Immobilien beim Vermächtnisnehmer nur mit rund 50 Prozent des Verkehrswertes in die Steuerrechnung eingehen.
Der BHF vertritt nun die Auffassung, dass bei einem Vermächtnis der Sachleistungsanspruch für die Berechnung der Erbschaftsteuer maßgebend sein soll. Solche Forderungen werden gem. § 12 BewG mit dem Verkehrswert angesetzt, der besonders bei Immobilien und Betriebsvermögen fast immer deutlich höher liegen wird. Im Urteilsfall waren Steuer- und Verkehrswert identisch, so dass es die Richter erst einmal bei deutlichen Hinweisen auf eine geänderte Sichtweise beließen.
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