ErbStG - Weitere Details zur Regelung der Unternehmensnachfolge
Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf zur erbschaftsteuerlichen Neuregelung ab 2007 veröffentlicht, der nicht nur zu Änderungen beim inländischen Betriebsvermögen führt. Neben den bereits bekannten Punkten - wie das Abschmelzungsmodell über zehn Jahre statt bisher Freibetrag und Bewertungsabschlag und den Wegfall der Privilegien für unproduktives Vermögen (s. AStW 06, 635) - gibt es eine Reihe neuer Aspekte. Die Streichung des alternativ möglichen Prämienansatzes für geschenkte Lebensversicherungen (s. AStW 06, 706) ist danach nicht mehr vorgesehen. Dafür sollen nicht als produktiv eingestufte Wirtschaftsgüter in voller Höhe von der Stundung und dem Steuererlass ausgeschlossen werden. Zuvor sollte dies nur zu 90 v.H. der Fall sein. Vermietete Grundstücke bei Betriebsaufspaltung oder im Sonderbetriebsvermögen sollen hiervon jedoch ausgenommen sein.
Die Steuerentlastung ist an die Fortführung des Betriebs mit den produktiven Wirtschaftsgütern über einen Zeitraum von zehn Jahren gebunden. Zur bislang schon geltenden schädlichen Verwendung nach § 13a ErbStG wie Verkauf oder Aufgabe soll die Betrachtung nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild hinzukommen. Vergleichbar dem § 12 Abs. 3 UmwStG wird dann auf Betriebsvermögen, Umsatz, Auftragsvolumen und Zahl der Arbeitnehmer abgestellt. Bei wesentlichen Abweichungen entfällt die Steuerstundung. Für Kleinbetriebe soll eine steuerfreie Freigrenze von 100.000 EUR eingeführt werden. Bis zu dem Betrag wird auf eine Unterscheidung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen verzichtet.
Die Bewertung von Personenunternehmen soll weiterhin mit Bilanzwerten erfolgen. Nur für Kapitalgesellschaften gilt das Stuttgarter Verfahren. Begünstigt sollen diese wie bisher nur sein, wenn Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 v. H. beteiligt waren. Für die Prüfung der Mindestbeteiligungsquote sind auch Anteile weiterer Gesellschafter relevant, wenn Stimmrechte einheitlich auszuüben sind. Diese Neuerung soll etwa für Familien-Kapitalgesellschaften gelten, deren Anteile über mehrere Generationen hinweg weitergegeben werden.
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