ErbStG - Wenig beachtete Neuregelungen der Erbschaftsteuerreform
Das ab dem 1.1.2009 geltende Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht beinhaltet eine Reihe von Neuregelungen. Während sich die Diskussionen vorwiegend auf die geänderten Freibeträge, Steuersätze, Bewertungsregeln und Vergünstigungen für Betriebsvermögen fokussiert haben, blieben andere praxisrelevante Änderungen bislang vielfach unbeachtet.
- Noch nicht fällige Versicherungsansprüche sind nicht mehr mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien, sondern ausschließlich mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
- Beim Mehrfacherwerb innerhalb von zehn Jahren kommt es nach § 14 Abs. 1 ErbStG zu einer neuen Mindestbesteuerung. Die verhindert eine vollständige Anrechnung der Steuer für frühere Erwerbe, wenn die Steuer auf den Vorerwerb höher ist als die fiktiv dafür zu ermittelnde Steuer zur Zeit des letzten Erwerbs. Die Steuer, die sich nach den geltenden Vorschriften für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt, bildet die Untergrenze der für diesen Erwerb festzusetzenden Steuer. Betroffen sind hiervon Personen, die z.B. zwischen zwei Vermögensübertragungen in eine günstigere Steuerklasse wechseln.
- Der Zugewinnausgleich bleibt im Erbfall auch beim eingetragenen Lebenspartner steuerfrei.
- Private Steuererstattungsansprüche werden auch dann berücksichtigt, wenn das Finanzamt die Bescheide erst nach dem Todesfall erlässt.
- Das bisherige Abzugsverbot des § 25 ErbStG für mindernde Belastungen durch Nießbrauch, Rentenverpflichtung oder sonstige wiederkehrende Leistungen zugunsten des Zuwendenden entfällt.
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