ErbStG – Wertnachweis bei Immobilien
Im Vorgriff auf das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur unterschiedlichen Bewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen der Erbschaftsteuer sind einige Urteile zur Wertermittlung von Immobilien ergangen, die nachfolgend erläutert werden.
Nachweis des Verkehrswerts durch Gutachten
Nach § 146 Abs. 7 BewG kann der Steuerpflichtige einen Verkehrswert nachweisen, der geringer ist als der nach den steuerlichen Vorschriften ermittelte Betrag. Ein solcher Nachweis kann nach dem BFH-Urteil vom 10.11.2004 regelmäßig nur durch ein Gutachten entweder des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden.
Im Urteilsfall wurde der Nachweis des Verkehrswerts auf ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers gestützt, der im Ertragswertverfahren prognostizierte Zukunftswerte einsetzte. Dies reicht nicht aus, da nunmehr das Finanzamt die Berechnung überprüfen muss, die Nachweislast aber der Steuerpflichtige trägt. Im diesem Fall hätte der Steuerpflichtige lediglich einen Grundstückssachverständigen beauftragen müssen, der das errechnete Ergebnis bestätigt hätte. Dann würde das Gericht das Gutachten als urkundlich belegtes Parteivorbringen akzeptieren.
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