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  • ErbStG, BewG - Fünf Erlasse zur Anwendung der Erbschaftsteuerreform

    Die Länderfinanzbehörden haben mittlerweile fünf Erlasse zur Anwendung der Erbschaftsteuerreform veröffentlicht. Die einzelnen Inhalte zu Verfahrensvorschriften, der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem, betrieblichem Vermögen und Immobilien sowie zu weiteren geänderten Regelungen sind sehr umfangreich, teilweise mit anschaulichen Beispielen ergänzt und beinhalten eine Vielzahl von Neuerungen. Die bisherigen ErbStR können bis zur Neufassung zu den darüber hinaus gehenden Sachverhalten weiter verwendet werden. Es ist ratsam, sich intensiv mit den Erlassen auseinandersetzen. Das betrifft neben den geänderten Berechnungen der Bemessungsgrundlage beim Grundbesitz und dem Betriebsvermögen insbesondere die verschiedenen Verschonungsregelungen der neuen §§ 13a und 13b ErbStG.  

     

    Bei Immobilien geht es neben dem gesonderten Erlass zur Berechnung von Bodenrichtwerten sowie Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren nach dem BewG in einem zweiten Schreiben um die neuen Vergünstigungen im ErbStG. Eine ähnliche Aufteilung zwischen Bewertung und Steuerbefreiung durch Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag erfolgt für das betriebliche Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften.  

     

    Steuerfreies Wohneigentum

     

    • Die bereits bekannte Steuerbefreiung für verschenkte Familienheime unabhängig vom Wert nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG wird auf den eingetragenen Lebenspartner sowie Grundstücke im EU- und EWR-Raum erweitert. Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht, sodass die Veräußerung oder Nutzungsänderung unmittelbar nach der unentgeltlichen Zuwendung unschädlich ist.

     

    • Die neue Steuerbefreiung für Familienheime im Todesfall bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern sowie Enkeln bei vorverstorbenen Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG gelingt nur bei Eigennutzung von Erblassern und Nachkommen. Hierunter ist der Mittelpunkt des familiären Lebens zu verstehen. Ferienwohnungen und die Zweitwohnung des Berufspendlers scheiden aus. Bei Mischnutzung erfolgt die Aufteilung auf die begünstigte Wohnung nach dem Flächenschlüssel.