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  • ErbStG, BewG - Wahl zwischen dem Rechtsstand vor und ab 2009 im Todesfall

    Bei Erbfällen in 2007 und 2008 kann der Erwerber auf Antrag das neue Recht wählen, das dann mit Ausnahme der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG Anwendung findet. Für die Besteuerung bleiben aber die tatsächlichen Verhältnisse vom Stichtag der Steuerentstehung maßgebend. Ein koordinierter Ländererlass weist darauf hin, dass dann alle durch die Erbschaftsteuerreform geänderten oder neu eingeführten sachlichen Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen und Wohnimmobilien, die angepassten Bewertungsregelungen für alle Vermögensarten, der Wegfall des § 25 ErbStG sowie die erweiterte Stundung nach § 28 ErbStG gelten.  

     

    Der Antrag kann bei einer Steuerfestsetzung ab 2009 bis zur formellen Bestandskraft gestellt werden, längstens bis zum 30.6.2009. Um diese Frist einzuhalten, kann ein Antrag schon vor Abgabe der Erklärung lohnend sein. Bei einer vor 2009 festgesetzten Steuer kann der Antrag ebenfalls bis Ende Juni 2009 gestellt werden. Über das Bürgerentlastungsgesetz ist vorgesehen, die Frist in beiden Fällen auf den 31.12.2009 zu verlängern. Das Wahlrecht auf Rückwirkung steht jedem Erwerber von Todes wegen zu. Ein einheitlicher Antrag für alle am Erwerb Beteiligten ist nicht erforderlich.  

     

    Das Wahlrecht bezieht sich auch auf den Kapitalwert von Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG. Aufgrund der aktualisierten Sterbetabelle kommt es zu höheren Werten sowohl beim Anspruch als auch bei der Belastung. Eine Änderung der gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Aufgrund des Antrags des Erwerbers ist aber das ab dem 1.1.2009 geltende Bewertungsrecht zwingend anzuwenden.