Erleichterungen für Existenzgründer und andere Kleinunternehmer
Einnahmen-Überschuss-Rechner haben die Anlage EÜR erstmals für nach dem 31.12.2004 beginnende Wirtschaftsjahre einzureichen (§§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV). Das Formular ist bekanntlich für das Veranlagungsjahr 2004 gestrichen worden. Einnahmen-Überschuss-Rechner, deren Einnahmen die Grenze von 17.500 EUR übersteigen, müssen daher für 2005 zwingend ihrer Steuererklärung die überarbeitete Anlage EÜR beifügen.
Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz wurde die Umsatzgrenze rückwirkend zum 1.1.2003 von 16.620 EUR auf 17.500 EUR angehoben (§ 19 UStG). Demnach wird von Kleinunternehmern, deren Umsatz im Vorjahr nicht über dem erhöhten Wert lag und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht übersteigt, keine Umsatzsteuer erhoben. Betroffene können zwar zur Steuerpflicht optieren, sind an diese Wahl dann allerdings fünf Jahre gebunden.
Unternehmer, deren Umsatz 2002 zwischen der alten und der neuen Grenze lag und die somit auf Grund der erst späteren Verkündung der Gesetzesänderung im Bundessteuerblatt am 8.8.2003 von einem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze ausgegangen sind, haben im Zweifel in 2003 Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und Voranmeldungen abgegeben. Hier bietet die OFD Koblenz eine Erleichterung an:Betroffene können nachträglich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Wer das noch für 2003 erreichen will, muss allerdings sämtliche Voranmeldungen berichtigen, also mit einem Null-Wert korrigieren und alle Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis ändern. Das lohnt, wenn der Umsatzsteuersaldo positiv war und man seinen Kunden mit einer nachträglichen Erstattung etwas Gutes tun möchte.
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