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  • Erörterung der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden - ErbSt-Freibetrag für Pflegeleistungen

    § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 EUR, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Nach dem Ergebnis der Erörterung durch die für die Erbschaftsteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder kommt der Freibetrag nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner nach § 5 LPartG) verpflichtet sind (R E 13.5 Abs. 1 ErbStR 2011 und bereits R 44 Abs. 1 ErbStR 2003). Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Für sie besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Es reicht aus, wenn eine dieser Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen (Hessisches FinMin 21.5.12, S 3812 A-021-II6a).  

     

    Anmerkung: Der Freibetrag gilt nicht nur für Erwerbe von Todes wegen, sondern auch entsprechend unter Lebenden, wenn sich der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen wie z.B. Pflege verpflichtet und diese offensichtlich im Hinblick auf eine Schenkung unentgeltlich erbracht werden. Die versprochene Zuwendung darf aber kein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung darstellen. Denn dann liegt insoweit mit der Schenkung eine Gegenleistung im Austauschverhältnis vor, die eine unentgeltliche Zuwendung ausschließt. Allerdings kann in solchen Fällen eine gemischte Schenkung vorliegen, wenn die Zuwendung nur zum Teil als Entgelt anzusehen ist.  

     

    Zu beachten ist, dass noch kein Freibetrag gewährt wird, wenn eine Verpflichtung zur Pflege erst bei Eintritt einer aufschiebenden Bedingung wie der künftigen Pflegebedürftigkeit entsteht. Erst bei Eintritt erfolgt der Abzug, durch Änderung des Schenkungsteuerbescheids nach § 175 AO.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 530 | ID 156783