Essen auf Rädern - Steuerfreie Umsätze von freien Wohlfahrtseinrichtungen
Gem. § 4 Nr. 18 UStG sind Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege steuerfrei, wenn die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht werden. Eine Person ist hilfsbedürftig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirt-schaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen ist (§§ 53, 66 AO). Bei Personen ab dem 75. Lebensjahr nimmt die Finanzverwaltung ohne weitere Nachprüfung eine körperliche Hilfsbedürftigkeit an (AEAO zu § 53, Tz. 4).
Unter § 4 Nr. 18 UStG fallen damit auch Lieferungen von Essen auf Rädern durch Wohlfahrtseinrichtungen an alte, behinderte und kranke Menschen. Verpflegungsleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen sind dagegen um-satzsteuerpflichtig, unter dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Mahlzeiten-dienst ein steuerlicher Zweckbetrieb ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Dazu muss er mindestens zwei Drittel seiner Leistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbringen (§§ 68 Nr. 1a, 66 Abs. 3, 53 AO). Aus gegebenem Anlass weist die OFD Münster (4.9.12, Kurzinfo 2 2012) darauf hin, dass das 2/3-Verhältnis keine Bedeutung für die Frage der Steuerbefreiung hat. Die Lieferungen von Mahlzeiten durch Wohlfahrtseinrichtungen sind nur steuerfrei, soweit sie an hilfsbedürftige Personen erbracht werden. Das 2/3-Verhältnis wirkt sich nur auf den Steuersatz für die steuerpflichtigen Verpflegungsleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen aus.