EStG - Grundsätze zur ertragsteuerlichen Behandlung einer Erbengemeinschaft
Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Ertragsteuerlich hat dies zur Folge, dass gemeinsame Erben bis zu ihrer Auseinandersetzung bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft und bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft behandelt werden. Das BMF hat die ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung in einem umfangreichen aktuellen Schreiben ausgearbeitet. Die neuen Grundsätze ersetzen die Schreiben aus 1993 und 2002 und sind in allen offenen Fällen seit 2001 anzuwenden. Einbezogen wurden insbesondere zwischenzeitliche Rechtsänderungen wie § 6 Abs. 3 EStG zur Buchwert-übertragung oder § 16 Abs. 3 EStG zur Realteilung.
Vermögensübergang auf die Erbengemeinschaft
Das sich im Nachlass befindliche gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Vermögen geht mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft über. Sämtliche Miterben werden wie auch bisher zu Mitunternehmern, denn sie tragen als Miterben ein Mitunternehmerrisiko und können Mitunternehmerinitiative entfalten. Eine Besonderheit gilt beim Erwerb freiberuflichen Vermögens. Erfüllt auch nur ein Miterbe nicht die berufliche Qualifikation, liegen automatisch gewerbliche Einkünfte vor. Kommt es allerdings innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu einer Auseinandersetzung, werden die Einkünfte dem Übernehmenden zugerechnet.
Keine Anwendung der Abfärberegelung
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