EStG, AStG - Verlustverrechnung bei Auslandsstiftung und Steuerstundungsmodell
Das FG Baden-Württemberg hat sich in einem Beschluss kritisch mit zwei Steuerregeln zur Verlustverrechnung auseinandergesetzt. Diese bislang von der Rechtsprechung nicht aufgenommenen Sachverhalte werden in Zukunft wohl noch den Weg zum BFH finden.
Verlustverrechnung bei der Auslandsstiftung
Nach § 15 AStG wird das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung dem unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Stifter, seinen Familienangehörigen oder dem Begünstigten zugerechnet. Das gilt unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Zeitraum tatsächlich Zuwendungen von der Stiftung erhalten haben. Das bedeutet im Gegenzug aber auch, dass Verluste bei der Ermittlung des Einkommens verrechenbar und unter Anwendung des § 10d EStG jahresübergreifend abziehbar sind.
Eine Familienstiftung ist kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG, wodurch Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Dieses liegt nur vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung über ein vorgefertigtes Konzept steuerliche Verlustzuweisungen erzielt werden sollen. Das Gebilde der ausländischen Familienstiftung beinhaltet jedoch keine modellhafte Gestaltung, weil die Investitionssummen in der Regel maßgeschneidert nach den Wünschen des Stifters verwaltet werden.
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