EStG, KStG - An Kinder verschenkte Forderung gegen eine GmbH ist anzuerkennen
Schenkt der beherrschende GmbH-Gesellschafter Darlehensforderungen gegen die GmbH an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist dies steuerlich anzuerkennen. Die vereinbarten Schuldzinsen sind weiterhin Betriebsausgaben der GmbH und die Kapitaleinkünfte beim Nachwuchs zu erfassen. Damit überträgt der BFH die eingeschränkte Anerkennung von Darlehensschenkungen durch Einzelunternehmer oder beherrschende Personengesellschafter nicht auf die GmbH.
Eine Kreditgewährung durch beherrschende GmbH-Gesellschafter ist auch bei ungesicherten Darlehen anzuerkennen, die keine ausdrückliche Rückzahlungsregelungen enthalten. Vertrag und Zinsregelungen können dabei auch mündlich abgeschlossen sein, sofern die Vereinbarung durch anschließende Umsetzung in der Praxis nachweisbar ist. Geht die Darlehensschenkung an Minderjährige und werden anschließend zwischen dem Kind und der GmbH neue Kreditverträge abgeschlossen, so bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Das gilt allerdings nicht, wenn lediglich eine bestehende Darlehensforderung verschenkt wird, aber kein neuer Vertrag abgeschlossen wird.
Die Darlehensgewährung durch beherrschende GmbH-Gesellschafter an die GmbH und anschließende Schenkung an minderjährige Kinder stellt ebenfalls keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Anders sieht es hingegen bei Personenunternehmen aus. Hier liegt im Zeitpunkt der Schenkung noch keine endgültige Vermögensverschiebung zwischen Gesellschafter und der nahestehenden Person vor. Es besteht vielmehr ein privat veranlasstes Versprechen, die künftige Darlehensrückgewähr zuzuwenden. Damit sind die Zinsaufwendungen der Gesellschaft nicht abziehbare Zuwendungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG.
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