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  • EStG, KStG, AO - Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung im Ausland

    Der Entwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sieht gezielte Maßnahmen vor, wenn ein Steuerinländer Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhält, die nicht nach dem OECD-Musterabkommen mit deutschen Finanzbehörden kooperieren. Dann soll die Bundesregierung die Möglichkeit erhalten, im Wege einer Rechtsverordnung den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten einzuschränken, ganz zu versagen oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen. Darüber hinaus kann die Bundesregierung ausländischen Gesellschaften die Entlastung von Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer ganz oder teilweise versagen und die Vorteile von Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren ganz oder teilweise ausschließen. Außerdem soll es mit Inkrafttreten des Gesetzes zu folgenden Maßnahmen kommen:  

     

    • Bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Staaten, die nicht nach dem OECD-Musterabkommen mit deutschen Finanzbehörden kooperieren, soll die Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder aufgrund des DBA-Schachtelprivilegs ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können.

     

    • Steuerinländer sollen einen amtlichen Vordruck mit Fragen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen beantworten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in Staaten oder Gebieten verfügen, die den deutschen Finanzbehörden keine Unterstützung nach den Standards der OECD leisten. Dabei ist kein begründeter Verdacht erforderlich. Zudem hat der Betroffene die Kreditinstitute von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Finanzbehörde zu entbinden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, ist eine Schätzung unter der Vermutung vorzunehmen, dass Kapitaleinkünfte im Ausland vorliegen.

     

    • Die Finanzbehörde soll vom Steuerpflichtigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf seine getätigten Angaben verlangen können. Dabei soll die Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Wer den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5.000 EUR belangt werden.

     

    • In einem neuen § 147a AO soll eine besondere Aufbewahrungspflicht geregelt werden. Sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt, sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet dabei nicht statt. Die Regelung erfasst auch den digitalen Datenzugriff. Die Pflicht soll erst wieder entfallen, wenn ein Steuerpflichtiger in fünf aufeinander folgenden Jahren den Schwellenwert von 500.000 EUR nicht erreicht.

     

    • Eine Außenprüfung wird generell zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt. Zudem soll die Finanzbehörde auch dann eine Betriebsprüfung anordnen können, wenn der erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wird.