Verordnung zur Umsetzung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten festzulegen, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entsprechend dem OECD-Standard bereit sind (s. AStW 09, 369). Das BMF hat den Referentenentwurf für diese Rechtsverordnung, die ab 2010 gelten soll, nunmehr veröffentlicht.
Die Anwendung der besonderen Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten setzt voraus, dass im Verhältnis zum jeweiligen Staat oder Gebiet kein Auskunftsaustausch möglich ist und das Land nicht bereit ist, zeitnah Maßnahmen zur Umsetzung des OECD-Standards etwa durch Aufnahme von Gesprächen zum Abschluss einer bilateralen Vereinbarung einzuleiten. Diese Staaten und Gebiete werden in einem BMF-Schreiben benannt. Entsprechende Sanktionen wirken dann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. Die Aufnahme eines Staates in diese sogenannte schwarze Liste zieht folgende Konsequenzen nach sich:
- Ist ein Auslandssachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, wird der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Vorgängen versagt, wenn die Beteiligten besondere Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen.
- Erfolgt kein Nachweis der Identität der Beteiligten, wird keine Entlastung von Kapitalertrag- oder Abzugsteuer für ausländische Gesellschaften gewährt.
- Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren werden nur berücksichtigt, wenn die Finanzbehörde zur Auskunft gegenüber Kreditinstituten und zum Zugang zu Bankinformationen bevollmächtigt wird.
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