EStG, UStG - Drei weitere Änderungen
Im Gesetz zur Änderung der Gemeindefinanzreform geht es zwar in erster Linie um die Anhebung der Höchstbeträge zur Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, um die Ziele der Gemeindefinanzreform durch eine Verteilung auf Grundlage des örtlichen Aufkommens zu erreichen. Über den Finanzausschuss fließen jedoch auch drei ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Änderungen in das Gemeindefinanzreformgesetz, die man eigentlich nicht in diesem Paket vermutet, mit ein.
- Verbilligte PC-Nutzung: Die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der kostenlosen oder verbilligten privaten Nutzung von Computern und Software nach § 3 Nr. 45 EStG soll aufgrund der technischen Fortentwicklung neu gefasst werden. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.
Zudem werden geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Systemprogrammen wie z.B. Betriebssysteme, Virenscanner, Browser und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber in seinem Betrieb einsetzt und dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt, steuerfrei gestellt. Computerspiele sind in der Regel nicht steuerfrei. Bisher war die Überlassung von Software nach R 3.45 LStR nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzt. Die Änderung soll rückwirkend in allen offenen Fällen ab 2000 gelten.
- Umsatzsteuersatz auf Pferde: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % soll auf die Lieferungen von lebenden Pferden einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, ab dem 1.7.2012 aufgehoben werden. Auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden soll nunmehr der reguläre Steuersatz erhoben werden. Dies erfolgt durch die Streichung der Nr. 1a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG und ist eine Folge der EuGH-Rechtsprechung zum Steuersatz für die Lieferung von Pferden. Laut EU-Kommission ist eine Ermäßigung nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie nur zulässig für Tiere, die zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln oder zum Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung eingesetzt werden.
- Ausländische Schachteldividenden: In der Mehrzahl der DBA werden Dividenden, die ein ausländisches Unternehmen an eine wesentlich und meist 10 oder 25 % beteiligte Kapitalgesellschaft im Inland ausschüttet, über das Schachtelprivileg beim Zahlungsempfänger steuerfrei gestellt. Sind Dividenden freigestellt, soll dies bei Ausschüttungen ab 2012 ungeachtet des DBA zur Verhinderung von Steuerausfällen nur insoweit noch gewährt werden, als sie nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. Anderenfalls werden sie der anderen Person zugerechnet und bei dieser nach DBA-Maßgabe freigestellt. Notwendig wurde die Änderung durch den neuen § 50d Abs. 11 EStG, da die Freistellung der ausländischen Schachteldividenden durch entsprechende Gestaltungen in Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung vielfach gezielt eingesetzt werden, damit ein bestimmter Personenkreis wie etwa der persönlich haftende Gesellschafter bei einer KGaA und der atypisch still Beteiligte einer GmbH oder AG die Dividenden ohne Teileinkünfteverfahren steuerfrei vereinnahmen können.
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