· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
Die Besteuerung der KGaA ist noch nicht in allen Einzelheiten abschließend geklärt. Klar ist, dass der Gewinnanteil des Vollhafters gesondert zu erfassen ist und nicht der Körperschafsteuer in Bezug auf die KGaA unterliegt. Der BFH konnte nunmehr klären, ob bei der Einkommensbesteuerung der Einkünfte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA dessen Gewinnanteil, soweit er auf durchgeleiteten Dividendenbezügen beruht, ermäßigt nach dem Teileinkünfteverfahren zu berücksichtigen ist. |
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war in den Jahren 2004 bis 2008 (Streitjahre) persönlich haftender Gesellschafter (phG) einer KGaA. Gemäß Vertrag vom 1.1.1999 erhielt er für diese Tätigkeit eine feste Vergütung sowie ‒ nach bestimmten Maßgaben ‒ eine Beteiligung von 4 % am Gewinn der KGaA („Gewinnvoraus“).
Die Kläger vertraten die Auffassung, die Einkünfte seien teils als nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung steuerpflichtig, teils ‒ bezogen auf Einkünfte aus Tochtergesellschaften der KGaA ‒ als nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG teilweise steuerpflichtig bzw. nach den Schachtelprivilegien des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBA-Schweiz 1971/2002 bzw. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg steuerfrei und dem Progressionsvorbehalt unterfallend zu behandeln. Über die Höhe der jeweiligen Beträge bestand kein Streit.
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