EStR - Neue Verwaltungsanweisung für 2008
Die Einkommensteuer-Richtlinien 2005 werden aktualisiert. Die EStÄR 2008 enthalten insbesondere Anpassungen an die Unternehmensteuerreform und die BFH-Rechtsprechung. Sie gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und bei entsprechendem Hinweis auch für vorherige Jahre. Einzelne Neuerungen stellen wir nachfolgend vor:
- R 4.4 Abs. 1 EStR wird an die BFH-Rechtsprechung zur Bilanzberichtigung und Bilanzänderung angepasst. Danach ist eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG unzulässig, wenn der Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung subjektiv richtig war. Eine Bilanzberichtigung ist allerdings bei einer Änderung der Verwaltungsauffassung zulässig, wenn der Betrieb dies durch Vermerke bei der Aufstellung der Bilanz dokumentiert hatte.
- Nach R 4.7 Abs. 1 EStR gilt die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines Pkw unabhängig von der Nutzung in vollem Umfang als Betriebseinnahme, wenn das Fahrzeug während einer betrieblichen Fahrt gestohlen wurde. Wurde der Pkw hingegen während einer privaten Nutzung gestohlen, ist die Schadenersatzleistung nur dann als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn und soweit sie über den Restbuchwert hinausgeht.
- R 4.10 Abs. 8 EStR regelt den Nachweis von Bewirtungskosten. Hier muss die Rechnung den Namen des Bewirtenden nur noch enthalten, wenn der Gesamtbetrag 150 EUR und nicht wie zuvor 100 EUR beträgt. Damit wird der Wert an die Grenze für Kleinbetragsrechnungen bei der Umsatzsteuer angepasst.
- Die Ausführungen zu Rückstellungen in R 5.7 EStR werden komplett neugefasst. Hiernach ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nur zu bilden, wenn sie den Verpflichteten wirtschaftlich wesentlich belasten. Sofern es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, darf die Rückstellung nur bei einer Verpflichtung laut Gesetz oder bei Aufforderung durch eine Behörde gebildet werden. Im zweiten Fall ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln vorschreibt.
- In R 5.7 Abs. 7 EStR wird der Begriff der schwebenden Geschäfte definiert und an die vom BFH entwickelten Grundsätze angepasst.
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