EU-Zinsrichtlinie - Durch nachträgliche Aufstockung weniger befreite Anleihen
Seit dem 1. Juli 2005 wirkt die EU-Zinsrichtlinie, wonach die Kapitalerträge von EU-Bürgern mit Auslandskonten wirkungsvoll erfasst werden sollen.Die Einnahmen werden hierbei entweder mittels Kontrollmitteilungen über die Grenze gemeldet oder mit Quellensteuerabzug belastet. Die neuen Kontrollen gelten in allen 25 EU-Staaten sowie den aus Anlegersicht wichtigsten Drittstaaten (siehe AStW 2005, 255). Ausgenommen von der Richtlinie sind Anleihen, die vor dem März 2001 emittiert worden sind. Knapp 900 Mrd. EUR sind von diesen Produkten innerhalb der Euro-Zone noch im Einsatz und werden mit Vorliebe in die Auslandsdepots aufgenommen. Dieser Markt wird erst langsam austrocknen, wenn die Papiere mit der Zeit fällig werden.
Doch jetzt verknappt sich das Angebot auf einen Schlag drastisch. Denn die vor März 2001 ausgegebenen Anleihen sind nur ausgenommen, wenn hierauf anschließend keine Folgeemission erfolgt ist. Diese Vorschrift hat jetzt der Finanzminister über die verantwortliche Finanzagentur zum Anlass genommen, 25 seiner vor diesem Termin ausgegebenen Anleihen formal aufzustocken. Durch diesen nachträglichen Widerruf des Bestandsschutzes müssen im EU-Ausland ansässige Investoren die Zinserträge daraus nunmehr versteuern.
Die Maßnahme des Bundes haben auch andere EU-Länder durchgeführt, weitere werden noch folgen. Somit können Anleger kaum noch auf die Steuerfreiheit von Anleihen setzen, die von einem EU-Staat emittiert worden ist. Doch es gibt noch ausreichend andere Rentenwerte, die von der Zinsrichtlinie ausgenommen sind. Das sind von Drittländern sowie Industrieunternehmen vor März 2001 ausgegebene Anleihen. Denn von Kontrollmitteilung oder Quellensteuer sind Bonds unabhängig von Herkunft oder Art des Schuldners befreit.
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