EÜR - Ab 2005 ist die neue Anlage EÜR mit zusätzlichen Angaben einzureichen
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG haben Unternehmer, Selbstständige und Personengesellschaften ab 2005 mit der Steuer- oder Feststellungserklärung eine neue vierseitige Anlage EÜR einzureichen. Die bisher übliche Gewinnermittlung muss dann nicht mehr zusätzlich beigefügt werden. Die Einführung der neuen Anlage erfolgt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen, §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3 c EStDV.
Ausgenommen sind Kleinunternehmen mit Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR. Sie können anstelle des Vordrucks weiterhin eine formlose Gewinnermittlung abgeben. Zu beachten ist, dass bei der Anwendung dieser Grenze nur auf die Einnahmen eines einzelnen Betriebes und nicht - wie bei der Kleinunternehmerregelung im UStG - auf die gesamte Tätigkeit eines Steuerpflichtigen abzustellen ist. Die Grenze ist jedes Jahr zu prüfen, bei unterjährigen Neugründungen muss aber nicht hochgerechnet werden.
Eine einfache Überleitung der Daten aus der Buchführung in die Anlage EÜR ist aber nicht möglich: Besonders die für steuerliche Zwecke ermittelten Angaben über nicht abziehbare Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten, Arbeitszimmer oder Geschenke nach § 4 Abs. 5 EStG werden hier verlangt. Darüber hinaus wird auch die Ermittlung des Privatanteils beim Pkw sowie die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage abgefragt, was bislang oft erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erforscht wurde. Besonders erwähnenswert sind die Angaben zu Schuldzinsen und ihrer Abzugsbeschränkung in Folge von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG. Diese Vorschrift wurde in der Vergangenheit noch oft ignoriert.
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