Fiktive Quellensteuern - Behandlung von Stückzinsen bei der Anrechnung
Bei Anleihen mit fiktiver Quellensteuer bewirkt die Anrechnung nicht gezahlter Auslandsabgaben einen Renditeschub. Das verbessert sich 2009 weiter. Die teilweise hohen Zinsen unterliegen nur noch der Abgeltungsteuer und die fiktive Quellensteuer von bis zu 20 v.H. wird bereits auf Bankenebene verrechnet. Das kann dazu führen, dass im günstigsten Fall auf Zinsen nur noch Steuern von 5 v.H. einbehalten werden. Die OFD Rheinland (9.10.07, S 2293 - 1006 - St 123) weist nun darauf hin, dass die Anrechnung fiktiver Quellensteuer nur bei dem Sparer erfolgt, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Gläubiger der Zinsen war. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die fiktiven Steuern bei Zinseinkünften unter Berücksichtigung von Stückzinsen ergibt sich aus einem Beispiel des BMF (8.10.96, IV C 6 - S 1301 - 41/96, BStBl I 96, 1190). Hiernach ist die fiktive Quellensteuer ohne Berücksichtigung vereinnahmter und gezahlter Stückzinsen zu ermitteln. Die Voraussetzungen zur Anrechnung fiktiver Steuern nach den einzelnen DBA und die von Anlegern zu erbringenden Nachweisen über das Vorliegen der Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 12.5.1998 (IV C 6 - S 1301 - 18/98, BStBl I 98, 554).
Beispiel: Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kauft 2007 ein ausländisches, mehrjähriges, zu 8 v.H. festverzinsliches Wertpapier in Höhe von 100.000 EUR, Kurs 100 v.H., und zahlt an den Veräußerer Stückzinsen in Höhe von 3.000 EUR. Er erhält im Zeitpunkt der Zinsfälligkeit die Kupongutschrift in Höhe 8.000 EUR planmäßig ausbezahlt. Kapitalertragsteuer wird im Quellenstaat nicht erhoben. Noch in 2007, nach dem Zeitpunkt der Zinsfälligkeit, verkauft er das Wertpapier zum Kurs 100 v.H. und vereinnahmt Stückzinsen in Höhe von 250 EUR. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Quellenstaat sieht bei Zinsen eine Anrechnung fiktiver Steuern in Höhe von 20 v.H. der Einnahmen vor.
Kupongutschrift | 8.000 EUR |
gezahlte Stückzinsen | - 3.000 EUR |
vereinnahmte Stückzinsen | + 250 EUR |
Zwischensumme | = 5.250 EUR |
Sparerfrei- WK-Pauschbetrag | - 801 EUR |
Ausländische Einkünfte | = 4.449 EUR |
ESt (Satz 35 v.H.) | 1.557 EUR |
Fiktive Steuer 20 v.H. von 8.000 | 1.600 EUR |
Maximal jedoch | 1.557 EUR |
Belastung | 0 EUR |
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