Quellensteuer - Keine Anrechnung bei Stückzinsen
Die Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer - im Einzelfall auf Zinsen und zumeist bei Dividenden - erfolgt seit 2009 gem. § 43a Abs. 3 EStG grundsätzlich bereits bei Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Ebene der Kreditinstitute nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG. Damit sind die bis 2008 erforderlichen Nachweise beim FA entfallen und es bleibt sofort bei einer Nettoendbelastung.
Verschiedene DBA sehen die Anrechnung fiktiver ausländischer Steuern vor (Einzelheiten: BMF 12.5.98, IV C 6 - S 1301 - 18/98, BStBl I 98, 554). Hierzu hatte der BFH entschieden, dass vereinnahmte Stückzinsen beim Verkauf von Anleihen keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auslösen (9.6.10, I R 94/09, BStBl II 10, 860). Stückzinsen sind nämlich keine Einkünfte nach einem DBA, sondern den Veräußerungsgewinnen zuzuordnen. Gezahlte Stückzinsen sind demgegenüber als negative Einnahmen zu qualifizieren. Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle (BMF 6.12.11, IV B 3 - S 2293/10/10001 :001).
Ein Anleger muss also den regulären Zinsauszahlungstermin abwarten, möchte er die darauf anrechenbare, tatsächlich aber nicht zu zahlende fiktive Quellensteuer zur Steigerung der Nettorendite nutzen.
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