Finbeh. Hamburg - Sachbezug bei Job-Ticket
Die 44-EUR-Freigrenze in § 8 Abs. 2 EStG gilt nur bei einem Sachbezug und nicht bei einem Barzuschuss. Im Zusammenhang mit Job-Tickets liegt ein Sachbezug nur dann vor, wenn der Arbeitgeber das Job-Ticket vom Verkehrsunternehmen erwirbt und verbilligt an seinen Arbeitnehmer abgibt. Diese Verbilligung bleibt im Ergebnis steuerfrei, wenn sie unter Einbeziehung weiterer zu berücksichtigender Sachbezüge monatlich 44 EUR nicht überschreitet. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden:
1. Der Arbeitgeber schließt für mehrere Arbeitnehmer über einen Vertriebspartner des Verkehrsunternehmens ein Großkundenabonnement ab. Nach den Tarifbestimmungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Beteiligung am tariflichen Fahrgeld von monatlich 10 EUR je Arbeitnehmer zu leisten. Der verbleibende Betrag wird vom Nettoarbeitslohn der Arbeitnehmer einbehalten, der Gesamtbetrag an den Vertriebspartner abgeführt. Unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer keine weiteren Sachbezüge erhalten, die insgesamt die Freigrenze überschreiten, bleibt der geldwerte Vorteil von 10 EUR aus der verbilligten Abgabe des Job-Tickets steuerfrei.
2. Der Arbeitgeber erwirbt für einen Arbeitnehmer eine Monatskarte und behält einen gegenüber dem Kaufpreis verminderten Betrag vom Nettoarbeitslohn ein. Auch in diesem Fall bleibt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Monatskarte steuerfrei, wenn er mit anderen begünstigten Sachbezügen nicht mehr als 44 EUR beträgt.
3. Ein Arbeitnehmer hat mit einem Verkehrsunternehmen ein Monatskartenabonnement abgeschlossen. Der Arbeitgeber zahlt ihm hierfür einen monatlichen Zuschuss. In diesem Fall handelt es sich um Bararbeitslohn, auf den die Freigrenze nicht anwendbar ist, da der Arbeitgeber einen Zuschuss unmittelbar an den Arbeitnehmer leistet. Er ist deshalb voll steuerpflichtig.
(Finbeh. Hamburg 5.8.08 - 52 - S 2334 - 057/06)
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