FinMin - Berechnung des Betrags nach § 25 ErbStG
Nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Abweichend von Tz. 2.1.3 der Ländererlasse vom 7.12.2001 (BStBl I 01, 1041) ist zur Berechnung der Laufzeit von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Dieser Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden.
(Länder-Finanzbehörden 5.7.07)
Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 639 | ID 112583