FinMin Baden-Württemberg - Maßgebende Jahre bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren ist nach R 99 ErbStR der gewichtete Durchschnittsertrag möglichst auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Nach dem Vorerlass vom 24.11.2004 (3 - S 3102/10) sollte es danach jedoch nicht ausgeschlossen sein, im Einzelfall den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, sondern aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres bis zum Bewertungsstichtag und den Betriebsergebnissen der beiden davor liegenden Wirtschaftsjahre abzuleiten. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen war.
Der BFH ist dem nicht gefolgt (1.2.07, II R 19/05, BStBl II 07, 635). Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 S. 3 ErbStR abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten könne nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist. Allein der Umstand, dass das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen ist, rechtfertige daher für sich allein noch keine Schätzung durch Ableitung des Durchschnittsertrags unter Einbeziehung des Betriebsergebnisses des laufenden Jahres.
Der vorgenannte Erlass vom 24.11.2004 wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig