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  • FinMin Baden-Württemberg - Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Flügen

    Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Die Mitarbeiterflüge sind hingegen nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten, wenn  

    • die Flüge im Reservierungsstatus beschränkt sind,
    • die Lohnsteuer pauschal erhoben wird oder
    • die Flüge auch Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährt werden.

     

    In diesen Fällen können für die Jahre 2007 bis 2009 folgende Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG für jeden Flugkilometer angesetzt werden, soweit keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen:  

     

    bei einem Flug von  

    Euro je Flugkilometer (FKM)  

    1 - 1.200 km  

    0,05 - 0,01 × FKM/1.200  

    1.201 - 2.600 km  

    0,04  

    2.601 - 4.000 km  

    0,04 + 0,01 × (FKM - 2.600)/1.400  

    4.001 - 12.000 km  

    0,05 - 0,02 × (FKM - 4.000)/8.000  

    mehr als 12.000 km  

    0,03