FinMin Baden-Württemberg - Steuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Flügen
Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Die Mitarbeiterflüge sind hingegen nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten, wenn
- die Flüge im Reservierungsstatus beschränkt sind,
- die Lohnsteuer pauschal erhoben wird oder
- die Flüge auch Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährt werden.
In diesen Fällen können für die Jahre 2007 bis 2009 folgende Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG für jeden Flugkilometer angesetzt werden, soweit keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen:
bei einem Flug von | Euro je Flugkilometer (FKM) |
1 - 1.200 km | 0,05 - 0,01 × FKM/1.200 |
1.201 - 2.600 km | 0,04 |
2.601 - 4.000 km | 0,04 + 0,01 × (FKM - 2.600)/1.400 |
4.001 - 12.000 km | 0,05 - 0,02 × (FKM - 4.000)/8.000 |
mehr als 12.000 km | 0,03 |
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