FinMin Brandenburg - Abzug der Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung
Ein noch nicht verbrauchter Betrag der Sondervorauszahlung aufgrund einer Dauerfristverlängerung kann erst dann erstattet oder verrechnet werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt (BFH 16.12.08, VII R 17/08, BStBl II 10, 91). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird das BFH-Urteil aus technischen Gründen nicht vor dem 1.1.2012 umgesetzt. Die Anwendung wird auf Insolvenzfälle beschränkt (FinMin Brandenburg 4.10.10, 31 -S 7348 - 1/09).
Hinweis: Damit bleibt es - entgegen der vorherigen Ankündigung (FinMin Brandenburg 24.2.10, 31 - S 7348 - 1/09) - bei der Anrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums, wenn
- die Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt unterjährig widerrufen wird,
- der Unternehmer auf die Dauerfristverlängerung verzichtet und
- der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres beendet.