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  • FinMin Brandenburg - Zahlungen an Zeugen und Sachverständige

    Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Zahlung für einen von einem Gericht oder einer Behörde beauftragten Sachverständigen bzw. geladenen Zeugen richtet sich danach, ob die Zahlung als Schadenersatzleistung anzusehen ist oder nicht. Während die Entschädigung von Zeugen echten Schadenersatz darstellt, ist in den Vergütungen für Sachverständige und Gutachter Entgelt im Leistungsaustausch zu sehen (A 3 Abs. 8 UStR). Ob jemand als Zeuge, Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit und nicht nach einer abweichenden Bezeichnung. Das Schreiben erläutert die Abgrenzung zwischen Zahlungen  

     

    • als nicht steuerbarer Schadenersatz an Zeugen,
    • als Entgelt im Leistungsaustausch an Sachverständige und
    • an sachverständige Zeugen.

     

    Echter Schadenersatz liegt vor, wenn dieser seitens des Empfängers keiner Leistung gegenübersteht, sondern lediglich Ersatz für entstandene Kosten bzw. entgangene Einnahmen darstellt. Dies ist regelmäßig bei Zahlungen an Zeugen gegeben, die vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich eigener Wahrnehmungen befragt werden. Der Zeuge hat Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihm entstandenen Auslagen.  

     

    (FinMin Brandenburg 11.6.08, 31 - S 7170 - 12/00)