FinMin MV - Verfahrensregeln bei Denkmal- und Sanierungsobjekten über einen Bauträger
Nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG sind bestimmte Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten sowie an Baudenkmälern begünstigt. Im Fall der Anschaffung müssen die Baumaßnahmen zeitlich nach Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags durchgeführt worden sein.
Insbesondere bei größeren Altobjekten erfolgen die Baumaßnahmen häufig im Rahmen von sogenannten Erwerbermodellen. Hierbei wird ein renovierungsbedürftiges Objekt vom Bauträger aufgekauft und anschließend in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Zwischen den einzelnen Erwerbern dieser sanierten Wohnungen und dem Bauträger wird in der Regel ein vorformulierter Kaufvertrag abgeschlossen, der u.a. die Durchführung der Bauarbeiten und die Finanzierung beinhaltet. Für dieses Gesamtpaket wird ein Festpreis vereinbart. Die Besitzübergabe erfolgt regelmäßig erst nach Beendigung der Baumaßnahmen, sodass die fertig sanierte Wohnung zur Verfügung gestellt wird.
In Fällen, in denen ein Bauträger Baumaßnahmen an einem Gesamt- objekt durchgeführt hat und die Erwerber eine Steuerbegünstigung nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG beantragen, ist ein gesondertes Feststellungsverfahren bei dem für den Bauträger zuständigen FA durchzuführen. Dadurch soll eine Mehrfachbelastung durch gleichgerichtete Sachverhaltsermittlungen bei den Wohnsitz-FÄ vermieden und eine einheitliche Rechtsanwendung und sachgerechte Besteuerung sichergestellt werden. Neben den sofort abziehbaren Werbungskosten können danach insbesondere auch die Grundlagen zur Bemessung der AfA, der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen und des wie Sonderausgaben abziehbaren Betrags (z.B. nach §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG) gesondert festgestellt werden.
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