FinMin NRW - Arbeitszeitkonten bei befristeter Arbeit
Vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise betragsmäßig auf einem Konto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen (Arbeitszeitkonto), führt weder die Vereinbarung noch die Wertgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn (BMF 17.11.04, BStBl I 04, 1065, Tz. 165). Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind Arbeitszeitkonten nur möglich, wenn die sich ergebenden Mehr- oder Minderzeiten bei normalem Ablauf während des befristeten Arbeitsverhältnisses durch Freizeitausgleich oder Nacharbeit ausgeglichen werden.
(FinMin NRW 19.11.07, S 2332 - 81 - V B 3)
Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 137 | ID 116993