Freistellungsauftrag - Formaler Umgang mit den Vordrucken und den Kreditinstituten
Die OFD Frankfurt (25.5.12, S 2400 A - 33 - St 54) erläutert sehr ausführlich, inwieweit bei Kapitalerträgen eine Abstandnahme vom Steuerabzug durch Vorlage eines Freistellungsauftrags erreicht wird. Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung. Da eine Freistellung nur bei Kapitaleinkünften in Betracht kommt, kann kein wirksamer Freistellungsauftrag erteilt werden, wenn die Kapitalerträge nach der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG bei einer anderen Einkunftsart zu erfassen sind. Ehegatten haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. Kreditinstitute können beim gemeinsamen Freistellungsauftrag auf die Richtigkeit der Angaben grundsätzlich vertrauen, sofern ihnen nichts Gegenteiliges bekannt ist.
Haben Ehegatten bereits vor der Hochzeit einzeln Freistellungsaufträge erteilt, kann der gemeinsame Freistellungsauftrag für den Veranlagungszeitraum (VZ) der Eheschließung erteilt werden. Dann ist er mindestens in Höhe der Kapitalerträge, die bereits aufgrund der einzeln erteilten Freistellungsaufträge vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt worden sind, zu erteilen. Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags ist zulässig. Ehegatten haben im Jahr der Trennung noch ein gemeinsames Freistellungsvolumen. Für Kalenderjahre, die auf das Jahr der Trennung folgen, dürfen nur auf den einzelnen Ehegatten bezogene Freistellungsaufträge erteilt werden.
Kapitalerträge sind grundsätzlich nur bis zum Tode zuzurechnen. Anschließend sind die Gläubiger seine Erben. Sofern der Kontoinhaber einen Freistellungsauftrag erteilt hatte, hat das Kreditinstitut diesen grundsätzlich nur bis zum Todestag zu berücksichtigen. Erfährt es verspätet vom Tod, besteht keine Verpflichtung zur Nachholung. Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung eines gemeinsamen Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten sowie Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Da dem verwitweten Steuerpflichtigen im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag zusteht, bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag allerdings bis zum Ende des laufenden VZ noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht. Der verwitwete Gatte kann gemeinsame Freistellungsaufträge im Todesjahr ändern oder neue erstmals erteilen. Ein Widerruf ist nur zum Jahresende möglich (vgl. Rz. 258). Für das auf das Todesjahr folgende Jahr dürfen unabhängig von der Gewährung des Splitting-Tarifs nur Einzel-Freistellungsaufträge über den Sparer-Pauschbetrag des verwitweten Steuerpflichtigen bis 801 EUR erteilt werden.
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