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  • Gemischt genutzte Grundstücke - Bemessungsgrundlage der Entnahme in Altfällen

    Wird ein Gebäude nur teilweise unternehmerisch genutzt, aber in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet, kann der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Die teilweise Nutzung des Gebäudes für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Dieser Umsatz wird gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben bemessen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.  

     

    § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG wurde rückwirkend zum 1.7.2004 geändert und ordnet eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts von mehr als 500 EUR auf den Zeitraum an, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht. Dadurch wird die AfA auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes nicht mehr auf 50 Jahre, sondern nur noch auf 10 Jahre verteilt. Durch die höheren Ausgaben aufgrund des verkürzten AfA-Zeitraums steigt die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe für den privat genutzten Gebäudeteil. Der BFH (19.4.07, V R 56/04, BStBl II 07, 676) hatte sich in einem Grundsatzurteil gegen die Verwaltungsauffassung gestellt, wonach die Neuregelung der Bemessungsgrundlage bereits vor Juli 2004 gelten sollte. In offenen Fällen dürfen daher für vorherige Zeiträume die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 50 Jahre verteilt werden (s. AStW 07, 550). Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF 10.8.07, IV A 5 - S 7206/07/0003, BStBl I 07, 690).  

     

    Die OFD Koblenz (14.5.08, S 7206 A - St 44 4) berichtet nun, dass bei den Finanzämtern vermehrt Anträge eingehen, Umsatzsteuerbescheide 2004 wegen der gesetzlichen Rückwirkung offenzuhalten bzw. anhängige Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. In den Anträgen wird auf zwei anhängige Verfahren vor dem Niedersächsischen FG (16 K 462/07 und 16 K 463/07) hingewiesen, die die Frage der Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verkürzung des Verteilungszeitraumes auf den 1.7.2004 zum Streitgegenstand haben. Die OFD geht davon aus, dass die Sachlage sowohl aufgrund des BFH-Urteils vom 19.4.2007 als auch aufgrund des BMF-Schreibens zum zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG hinreichend geklärt ist. Insoweit kommt kein Ruhen des Verfahrens in Betracht.