Geschlossene Fonds - Aktuelle Freibeträge und Steuersätze jenseits der Grenze
Bei der Beteiligung an einem geschlossenen Auslandsfonds liegt das Besteuerungsrecht laut DBA nach der Freistellungsmethode in der Regel beim ausländischen Staat. Das gilt zumindest für die Länder, zu denen laufend Fondsangebote auf den Markt kommen. Im Inland erfolgt dann lediglich eine Erfassung über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das gilt für gewerbliche Beteiligungen auf Grund des Betriebssitzes und bei Immobilien durch die Lage des Objekts. Vorteilhaft ist, dass die einzelnen Staaten Freibeträge gewähren, die beschränkt steuerpflichtige Anleger mangels weiterer Einkünfte aus dem ausländischen Staat in voller Höhe für die geschlossenen Fonds verwenden können. Beteiligt sich auch noch der Partner, kommt sein Freibetrag separat hinzu.
Freibeträge und Steuersätze im Ausland:
Land | Freibetrag | Steuersatz in v.H. |
USA | 3.300 USD (2.750 EUR) | 10 |
Großbritannien | 5.035 GBP (7.300 EUR) | 10 |
GB, Alter ab 65 | 7.280 GBP (10.700 EUR) | 10 |
GB, Alter ab 75 | 7.420 GBP (11.000 EUR) | 10 |
Österreich | 2.000 EUR | 38,3 |
Polen | 650 EUR | 19 |
Italien | 3.000 EUR (bis 2005) | 23 |
Tschechien | Steuer bis 252 EUR | 12 |
Slowakei | 2.400 EUR | 19 |
Niederlande | Steuer bis 41 EUR | pauschliert |
Frankreich | 0 | 25 |
Kanada | 0 | 23,6 |
Ungarn | Keine Steuerpflicht des Gesellschafters | |
Australien | Keine Steuerpflicht des Gesellschafters |
Allerdings sind die Freibeträge für die Dauer der Fondsanlage gesichert. So plant Italien eine Streichung des Freibetrags, Österreich und die Niederlande hatten bereits Anfang 2005 Kürzungen eingeführt.
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