Geschlossene Fonds - Steuerauswirkung beim Verkauf über den Zweitmarkt
Wer sich an Schiffen, Immobilien oder Wachstumsunternehmen beteiligt, geht grundsätzlich ein langfristiges Investment ein. Laufzeiten von 15 Jahren sind eher die Regel, bis die Gesellschaften einen Verkauf ihrer Objekte und die anschließende Liquidierung des Fondsvermögens planen. Wer vorher aussteigen möchte, kann sich zumeist an den Initiator wenden, der interessierte Käufer vermittelt. Der Fonds kann auch über die Zweitmarktbörse in Hamburg (www.fondsboerse-deutschland.de) angeboten werden. Hier besteht in der Regel ein Nachfrageüberhang.
Allerdings stellt sich die Frage, wie der vorzeitige Gesellschafterausstieg steuerlich zu behandeln ist. Nachfolgend die Regeln für die wichtigsten Fondsarten.
- Schiffs-Fonds: Sofern die Gesellschaft von Anfang an die Tonnagesteuer gewählt hat, bleibt ein Verkauf unabhängig von Haltefristen steuerfrei. Der Verkauf ist faktisch mit dieser pauschalen Besteuerungsmethode abgegolten. Sofern es sich noch um ein Kombi-Modell handelt und erst während der Laufzeit von der herkömmlichen Gewinnermittlung zur Tonnagesteuer nach § 5a EStG optiert wurde, müssen die zu diesem Zeitpunkt in einer Rücklage ausgewiesenen stillen Reserven anteilig versteuert werden. Hierbei spielt der reale Verkaufsgewinn oder der aktuelle Fondswert keine Rolle.
- Inländischer Immobilienfonds: Sofern die Anteile länger als zehn Jahre gehalten werden, bleibt der Erlös steuerfrei. Bei kürzeren Fristen ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Dies kann einen hohen Gewinn ergeben, wenn die Gesellschaft zuvor Sonder- oder erhöhte Abschreibungen vorgenommen hat. Dies trifft vor allem auf Immobilien in den neuen Bundesländern, bei Denkmälern und in Sanierungsfällen zu.
- Ausländischer Immobilienfonds: Hier liegt das Besteuerungsrecht laut DBA fast immer im Belegenheitsstaat des Grundstücks. Daher hängt die Höhe der Bemessungsgrundlage und die Steuerlast von den jeweiligen nationalen Einzelregelungen ab. Die differieren stark. So erhebt beispielsweise Großbritannien keine, die USA eine pauschale und Kanada eine zweistufige Steuer. Im Inland wird der Gewinn lediglich über den Progressionsvorbehalt erfasst, wenn die zehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Gewerbliche Fonds: Erzielt eine Gesellschaft wegen ihrer Prägung oder Tätigkeit Einkünfte aus § 15 EStG, ist der Anteilsverkauf ebenfalls nach § 16 EStG steuerpflichtig. Dies trifft auf Wind- und Solarenergiefonds zu. Einige Private-Equity- und Lebensversicherungsfonds wählen ebenfalls die Gewerblichkeit. Auf den Gewinn kann dann die Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden. Ab dem 55. Lebensjahr wird auf Antrag der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 4 EStG von 56 v.H. des regulären Tarifs und der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG berücksichtigt. Dieser Vorteil kann allerdings nur einmal im Leben beansprucht werden.
- Vermögensverwaltende Fonds: In der Regel sind Private-Equity-Fonds vermögensverwaltend tätig. Hier ist der Verkauf von Fondsanteilen innerhalb eines Jahres steuerpflichtig und unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren. Zur Prüfung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG wird lediglich der anteilige Prozentsatz des Anlegers berücksichtigt. Ist beispielsweise ein Fonds an einem Unternehmen zu 9 v.H. beteiligt und der Gesellschafter am Fonds zu 10 v.H., beträgt sein Anteil lediglich 0,9 v.H., so dass er unter der Wesentlichkeitsgrenze liegt.
Als weitere Besonderheiten sind zu beachten, dass es durch den Verkauf von Immobilienfonds zu einem gewerblichen Grundstückshandel kommen kann. Hierzu sind aber Beteiligungsgrößen von mehr als 250.000 EUR erforderlich (BMF 26.3.04, IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 04, 434).
Sofern ein Fonds unmittelbar nach Ablauf der Verlustphase veräußert wird, kann die Vermutung der Liebhaberei aufkommen. Besonders bei Medien- und Energiefonds besteht daher die Gefahr, dass die ehemaligen Verluste im Nachhinein nicht mehr anerkannt werden.